RS Vfgh 2005/6/7 B767/04

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §40 Abs2 Z2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zuweisung eines Beamten zu einer anderen Abteilung; vertretbare Annahme einer schlichten Verwendungsänderung in Folge Verneinung des Vorliegens einer Laufbahnverschlechterung

Rechtssatz

Es erscheint zumindest vertretbar, wenn die Behörde - gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - bei einem Beamten im Dienstklassenschema davon ausgeht, dass der Tatbestand des §40 Abs2 Z2 BDG nur dann erfüllt sei, wenn durch die Verwendungsänderung eine Verschlechterung der Zeitvorrückung eintritt oder durch die Maßnahme eine Laufbahnerwartung des Beamten verschlechtert wird, die bereits in den Bereich konkreter Möglichkeiten gerückt war, und im Hinblick darauf im Fall des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Laufbahnverschlechterung nicht gegeben ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B767.2004

Dokumentnummer

JFR_09949393_04B00767_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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