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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Die Ausnahmeregel des § 2 Abs. 1 Z. 15 GewO 1994 hinsichtlich des Betriebes von "Fähren (Überfuhren)" ist nicht mit dem Fährverkehr im Sinne des § 2 Z. 31 SchifffahrtsG 1997 - als "eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers" - gleichzusetzen. Hier:
Bei einer solchen Sicht der Ausnahmeregel des § 2 Abs. 1 Z. 15 GewO 1994 ist der gegenständliche "selbstfahrende Wasserlift" als eine "Fähre (Überfuhre)" im Sinne der im vorliegenden E näher dargestellten Begriffsmerkmale anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040244.X06Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011