RS Vwgh 2003/2/26 2001/04/0244

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung
94/01 Schiffsverkehr

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z15;
SchiffahrtsG 1997 §2 Z31;

Rechtssatz

Die Ausnahmeregel des § 2 Abs. 1 Z. 15 GewO 1994 hinsichtlich des Betriebes von "Fähren (Überfuhren)" ist nicht mit dem Fährverkehr im Sinne des § 2 Z. 31 SchifffahrtsG 1997 - als "eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers" - gleichzusetzen. Hier:

Bei einer solchen Sicht der Ausnahmeregel des § 2 Abs. 1 Z. 15 GewO 1994 ist der gegenständliche "selbstfahrende Wasserlift" als eine "Fähre (Überfuhre)" im Sinne der im vorliegenden E näher dargestellten Begriffsmerkmale anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040244.X06

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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