RS Vwgh 2003/2/26 2003/17/0074

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRmRefG 2003;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Die Novellierung des § 260 BAO durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 mit 1. Jänner 2003 bewirkte den Übergang der Zuständigkeit zur Behandlung einer Berufung von der Finanzlandesdirektion auf den Unabhängigen Finanzsenat. Die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 10 BAO sieht nun zwar die Fortführung anhängiger Berufungsverfahren durch den Unabhängigen Finanzsenat vor, nicht aber, dass die in diesem Sinne am 1. Jänner 2003 zuständig gewordene belangte Behörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen Behörde, nämlich der zuvor zuständig gewesenen Finanzlandesdirektion für Tirol, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG anrechnen lassen müsste. Für eine derartige Rechtsfolge mangelt es an einer entsprechenden Anordnung (vgl. den zu einem vergleichbaren dienstrechtlichen Fall ergangenen hg. Beschluss vom 28. Juni 2000, 2000/12/0111). Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG mit dem 1. Jänner 2003 neu zu laufen begann (mit der in diesem zitierten Vorerkenntnis angesprochenen Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar "bis auf Null" - genommen wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170074.X01

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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