Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BinnSchiffVerwG 1935 §2 Abs1 litb sublitbb idF 1967/230;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "Betrieb von Fähren (Überfuhren)" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 15 GewO 1994 ist auch zu beachten, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewO 1973 (am 1. August 1974) das BinnenschifffahrtsverwaltungsG BGBl. Nr. 550/1935 idF BGBl. Nr. 230/1967 in Kraft stand und dieses Gesetz keine Definition des Fährbetriebes bot, sondern diese voraussetzte. Dass auch dabei das "dem öffentlichen Verkehr Dienen" kein Definitionsmerkmal war, lässt sich daraus erschließen, dass dieses Gesetz nicht allgemein, sondern nur in einem begrenzten Ausmaß die nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Schifffahrt mittels Fährschiffen von der Konzessionspflicht ausnahm. Auch die nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Schifffahrt mittels Fährschiffen unterlag der Konzessionspflicht, wenn eine ständige Verbindung zwischen bestimmten Stellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers hergestellt wird, "von denen eine im Ausland gelegen ist" (Hinweis § 2 Abs. 1 lit. b sublit. bb des BinnenschifffahrtsverwaltungsG BGBl. Nr. 550/1935 idF BGBl. Nr. 230/1967).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040244.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011