RS Vwgh 2003/2/27 2003/15/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRmRefG 2003 Art2;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0141 B 28. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde (die Finanzlandesdirektion) ist seit dem 1. Jänner 2003 nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes zuständig. Ihre Entscheidungspflicht ist damit weggefallen. Der Entscheidung der belangten Behörde steht seit 1. Jänner 2003 ein gesetzliches Hindernis in Form der geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn nach dem Wesen der Säumnisbeschwerde stehen diesbezüglich belangte Behörde und Verwaltungsgerichtshof auf derselben Ebene des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150023.X01

Im RIS seit

30.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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