RS Vwgh 2003/2/27 2002/09/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E01070000
E3R E02201010
46/01 Bundesstatistikgesetz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31990R3037 Statistische Systematik Wirtschaftszweige EG impl;
AuslBG §18 Abs11;
BundesstatistikG 2000 §21;
EURallg impl;

Rechtssatz

Die Zuordnung von Arbeiten unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs. 11 AuslBG hat gemäß der Systematik der ÖNACE zu erfolgen und erfordert keine Prüfung des inländischen Arbeitsmarktes. Die im § 18 Abs. 11 AuslBG näher umschriebenen Bereiche des Bau- und Baunebengewerbes sind generell von der Erteilung von Entsendebewilligungen ausgenommen, und es sind für diese Bereiche Beschäftigungsbewilligungen vorgesehen. Die Prüfung einer konkreten (aktuellen) Arbeitsmarktlage wird durch den im § 18 Abs. 11 AuslBG gebrauchten Ausdruck "üblicherweise" nicht angeordnet, geht es doch darum, dass betroffene Arbeiten üblicherweise von Betrieben der genannten Wirtschaftsklassen gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden. Nach der genannten Gesetzesstelle wird nicht auf das Ergebnis behördlicher Ermittlungen der Arbeitsmarktlage abgestellt, sondern die in der ÖNACE wiedergegebenen Klassifikationen sind als für die üblicherweise bestehenden Verhältnisse bestimmend anzusehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090116.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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