RS Vwgh 2003/2/27 2003/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Dass der Antragsteller die vom Verwaltungsgerichtshof im betreffenden Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung für das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht teilt, stellt jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar (Hinweis Beschluss vom 7.10.1997, Zl. 97/11/0089, sowie jeweils vom 3.4.2001, Zl. 95/12/0348 und Zl. 95/12/0351).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090001.X02

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten