RS Vfgh 2005/6/9 G106/04

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Veröffentlicht am 09.06.2005
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Index

67 Versorgungsrecht
67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AKG 1992 §4
Betriebliches MitarbeitervorsorgeG §10 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) betreffend Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung in das Verfahren der Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Arbeiterkammer

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol auf Aufhebung der Worte "freiwillige" in drei Sätzen des §10 Abs2 Betriebliches MitarbeitervorsorgeG (BMVG), BGBl I 100/2002.Zurückweisung des Antrags der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol auf Aufhebung der Worte "freiwillige" in drei Sätzen des §10 Abs2 Betriebliches MitarbeitervorsorgeG (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2002,.

Dass die angegriffene Norm sich an sie wende, behauptet die antragstellende Kammer nicht. Sie sieht sich vielmehr dadurch, dass nur freiwillige Interessenvertretungen den Beratungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern beizuziehen sind und im Verfahren vor der Schlichtungsstelle Parteistellung haben, von einem ihr zustehenden Recht ausgeschlossen. Indessen stünden ohne die angegriffene Norm die darin eingeräumten Befugnisse auch der Arbeiterkammer nicht zu. Die ihr durch §4 AKG zugewiesene allgemeine Aufgabe der Interessenvertretung verpflichtet weder den Arbeitgeber, sie zu den in Rede stehenden Beratungen beizuziehen, noch verleiht er Parteistellung im Schlichtungsverfahren. Die ihrer Aufgabenstellung entsprechende Möglichkeit, die Arbeitnehmer zu beraten, wird durch die angegriffene Vorschrift nicht berührt. In bestimmten Angelegenheiten eingeräumte Befugnisse der Kammer bleiben gleichfalls aufrecht.

Entscheidungstexte

  • G 106/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.2005 G 106/04

Schlagworte

Arbeiterkammern, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Pensionskassen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G106.2004

Dokumentnummer

JFR_09949391_04G00106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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