RS Vwgh 2003/2/27 2002/09/0100

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Gegensatz zum bisher geltenden Denkmalschutzgesetz sind nun gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 in § 1 Abs. 2 DMSG 1923 einige - wenn auch nur ganz wenige - grundlegende, richtungsweisende Umstände demonstrativ aufgezählt, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999 (1769 BlgNR, XX. GP, 29)). Damit erfuhr der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit auch eines Ensembles eine nähere Ausgestaltung dahingehend, wann ein öffentliches Interesse an der Erhaltung jedenfalls vorliegt, er blieb aber auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich der gleiche wie nach der alten Rechtslage (vgl. das E 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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