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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob sich der Asylwerber, indem er sich mit den Angaben des Bruders vollinhaltlich einverstanden erklärt hat, den Fluchtgründen seines Bruders angeschlossen und diese gleichsam zu seinen eigenen gemacht hat. Schon auf Grund des Asylantrages des Asylwerbers hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Asylgewährung mit der Frage auseinander setzen müssen, inwieweit dem aus dem Irak stammenden Asylwerber schon auf Grund des illegalen Verlassens seiner Heimat und der Asylantragstellung von staatlicher (zentralirakischer) Seite Verfolgung droht (vgl. dazu die im E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, dargestellte Judikatur). Daran ändert nichts, dass der unabhängige Bundesasylsenat - in Bezug auf die behauptete Verfolgung des Asylwerbers durch Anhänger einer Kurdenpartei - vom Bestehen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" im Nordirak ausging (wobei dieser Ansicht allerdings keinerlei Ermittlungsergebnisse zu Grunde liegen), wäre doch selbst aus einer solchen noch nichts über einen dort wirksamen Schutz des Asylwerbers (der in der Berufung auf seine Angst vor dem irakischen Geheimdienst verwies) gegenüber den Behörden des Zentralirak abzuleiten (vgl. zum letztgenannten Thema etwa das E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200265.X01Im RIS seit
05.05.2003