RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/09/0065 E 27. Februar 2003 2000/09/0057 E 27. Februar 2003

Rechtssatz

Die Anwendung der Bestimmungen des AuslBG bzw. die Bewilligungspflicht des § 3 AuslBG kann allein durch inhaltliche Ausgestaltung der (mit Ausländern getroffenen) schriftlichen Vereinbarungen nicht beseitigt werden, weil diese Vereinbarungen nicht nach dem Wortlaut, sondern nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sind (vgl. § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG). Maßgeblich für den Beschäftigungsbegriff des AuslBG bzw. die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung ist die Verwendung unter bestimmten Umständen; diese Verwendung kann auch unter Umständen erfolgen, denen kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person, die den Ausländer verwendet, zugrunde liegt (Hinweis E 03. 07. 2000, 99/09/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090058.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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