RS Vwgh 2003/2/27 99/18/0047

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0034 E 15. Mai 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verfahrenshilfe genießende Partei ist verpflichtet, sich unverzüglich mit jedem neu bestellten Verfahrenshelfer in Verbindung zu setzen und ihm alle, ihre Rechtsangelegenheit betreffenden Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180047.X03

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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