RS Vwgh 2003/2/27 99/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z2;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0274 E 2. Mai 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Tätigkeit ist erst dann als wissenschaftlich zu werten, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissensstandes, dient; die bloße Möglichkeit, daß eine Tätigkeit im Einzelfall auch zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen kann, macht die Einkünfte aus der Tätigkeit ebensowenig zu Einkünften aus wissenschaftlicher Tätigkeit wie zB die Einkünfte eines Rechtsanwaltes, der bei der Abfassung einer Rechtsmittelschrift zu neuen rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen vorstößt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150004.X03

Im RIS seit

23.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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