RS Vwgh 2003/2/27 99/15/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §273;
BAO §79;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine negative Entscheidung des Pflegschaftsgerichts (Einstellung eines Sachwalterschaftsverfahrens) ist zwar dahingehend bindend, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters (§ 273 ABGB) nicht vorgelegen sind. Allerdings gehört zu den Bestellungsvoraussetzungen auch, dass zu besorgende Angelegenheiten vorliegen, sodass selbst für den Zeitpunkt der Entscheidung eine Bindung nur vor dem Hintergrund der dem Pflegschaftsgericht bekannten zu besorgenden Angelegenheiten gegeben ist. Für andere Zeitpunkte kann eine Bindungswirkung der negativen Entscheidung nicht gegeben sein.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150126.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten