RS Vwgh 2003/2/27 2000/18/0040

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belBeh hat in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes iSd § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und Z 7 FrG 1997 mit dem ohne weitere Begründung getroffenen Hinweis, die Erstbehörde habe bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG 1997 richtigerweise festgestellt, dass die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die persönliche Lebenssituation des Fremden, ihrer Begründungspflicht (vgl. § 67 iVm § 58 Abs. 2, § 60 AVG) nicht entsprochen. Dieser Begründungsmangel hindert eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180040.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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