RS Vwgh 2003/2/27 2002/09/0100

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die Ansicht der belangten Behörde, den - von den vom Beschwerdeführer behaupteten und vom Sachverständigen bereits festgestellten (im vorliegenden E näher dargestellten) schweren Schäden - betroffenen Teilen der Hofanlage komme keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ("Ensemble Marktplatz H.") tragende Funktion zu, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (einerseits wegen der auch nach dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit erkennbaren geringen Bedeutung auf das gesamte Ensemble; andererseits deshalb, weil die zur Sanierung der gegenständlichen Schäden notwendigen Maßnahmen zu jenen zählen, die im Zuge der Sanierung historischer Bausubstanz oftmals gesetzt werden müssen (vgl. zur notwendigen Erneuerung einer Fassade das E 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X08

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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