RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a Abs3;
AuslBG §3;
AVG §37;
AVG §46;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/09/0065 E 27. Februar 2003 2000/09/0057 E 27. Februar 2003

Rechtssatz

Hat der Vertreter des nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH in der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich eingeräumt, dass eine Bestätigung über die Bestellung eines bestimmten Mitarbeiters zum verantwortlichen Beauftragten nach § 28a Abs. 3 AuslBG oder eine Bestellungsurkunde betreffend dessen Verantwortlichkeit für den Vollzug des AuslBG nicht existiere bzw. nicht vorgelegt werden könne, so ist mangels wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Beschuldigte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die GmbH zufolge § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer (als das zur Vertretung nach außen berufene Organ) dieser Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich geblieben. Das Unterlassen der Einvernahme des Mitarbeiters als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Verantwortlichkeit an ihn als Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG übertragen worden sei, stellt somit auch keinen Verfahrensmangel dar.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090058.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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