RS Vwgh 2003/2/27 97/09/0327

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Insoferne sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers betreffend "Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens" richtet, erübrigt es sich im Hinblick auf die mit Bescheid der Disziplinaroberkommission erfolgte Entlassung, mit dessen Zustellung das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beendet worden war, dieses Verfahren weiter zu führen. Die Entlassung des Beschwerdeführers hat nämlich zur Folge, dass das mit dem Bescheid der Disziplinarkommission eingeleitete (und in der Folge zu den im Verdachtsbereich zur Last gelegten Taten formell nicht mit einem Disziplinarerkenntnis abgeschlossene) andere Disziplinarverfahren als eingestellt gilt (Hinweis auf die B 27.6.2001, Zl. 95/09/0090 und Zl. 98/09/0007). Auf Grund dieses Umstandes kann es dahingestellt bleiben, ob die Disziplinarkommission mit der missverständlichen Umschreibung "Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens" nur über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens" abgesprochen hat oder darüber hinaus in Auslegung des Antrages des Beschwerdeführers auch über einen Antrag auf Wiederaufnahme des zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesenen Disziplinarverfahrens entschieden hat, weil selbst eine stattgebende Beschwerdeerledigung keine rechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers bewirken könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997090327.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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