RS Vwgh 2003/2/27 99/15/0126

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §273;
BAO §289;
BAO §79;
BAO §97 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist der Beschwerdeführer bei Zustellung der Einkommensteuerbescheide 1977 bis 1986 an ihn (Ausfertigungsdatum 27. April 1988) prozessfähig gewesen, so waren diese Bescheide im Rechtsbestand, war auch später noch die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben, war die Berufungsentscheidung vom 29. Juni 1989 über die gegen diese Einkommensteuerbescheide eingebrachte Berufung im Rechtsbestand, als das Finanzamt am 4. April 1997 neuerlich den Beschwerdeführer betreffende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1986 durch Zustellung an den Sachwalter erließ. Dem neuerlichen Abspruch in derselben Sache (Einkommensteuer 1977 bis 1986) durch die Zustellung von Bescheiden am 4. April 1997 stand die Rechtskraft der bereits wirksamen Bescheide entgegen. Wird in derselben Sache neuerlich bescheidmäßig abgesprochen, verdrängt der jüngere Bescheid zwar den älteren (Hinweis E 16. September 1994, 94/17/0159). Die Erlassung des neuen Bescheides in derselben Sache erweist sich allerdings als rechtswidrig. Solcherart hätte über die Berufung des Sachwalters als Vertreter des Beschwerdeführers gegen die ihm am 4. April 1997 zugestellten Bescheide in der Sache selbst entschieden werden müssen und zwar dahingehend, dass gemäß § 289 Abs. 2 BAO ausgesprochen wird, dass die am 4. April 1997 zugestellten (neuen) Einkommensteuerbescheide aufgehoben werden. Sollte es hingegen dem Beschwerdeführer bereits bei der Zustellung der Einkommensteuerbescheide vom 27. April 1988 an der Prozessfähigkeit gemangelt haben, wären diese Bescheide nicht im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO wirksam geworden. Daher wäre mit den am 4. April 1997 dem Sachwalter für den Beschwerdeführer zugestellten Bescheiden erstmals in der Sache (Einkommensteuer 1977 bis 1986) abgesprochen worden. Auch in diesem Falle hätte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 289 BAO in der Sache selbst entscheiden müssen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150126.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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