RS Vwgh 2003/2/27 99/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Der wissenschaftlich Tätige muss eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, er muss sich weiters in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und außerdem muß das Ergebnis seiner Art nach geeignet sein, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse in sachlicher oder methodischer Hinsicht zu dienen (Hinweis E 3. Juli 1996, 92/13/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150004.X02

Im RIS seit

23.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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