RS Vwgh 2003/2/27 2003/09/0001

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Argument des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof sei infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen, wird - ohne dass diese Behauptung auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft werden müsste - jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG geltend gemacht (Hinweis Beschluss vom 22.12.1997, Zl. 97/10/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090001.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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