RS Vwgh 2003/2/28 2003/02/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/02/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0247 E 29. August 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes kann der Rechtsanwalt bis zur Setzung seiner Unterschrift nicht entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes technischer Hilfsmittel sowie (besonders) verläßlicher Kanzleikräfte bedient (Hinweis B 12.3.1991, 91/07/0015 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020024.X01

Im RIS seit

11.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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