RS Vwgh 2003/2/28 99/02/0353

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVG Slbg 1997 §1 Abs2 Z3;
GVG Slbg 1997 §19 Abs1;

Rechtssatz

In § 19 Abs. 1 erster Satz Slbg GVG 1997 ist der Grundsatz der Bindung des Rechtserwerbers an die abgegebene Nutzungserklärung festgeschrieben. Das Gesetz zählt in § 19 Abs. 1 vierter und fünfter Satz taxativ jene Fälle auf, in denen eine bestimmte andere Nutzung zulässig ist. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (vgl. das diesbezüglich in § 1 Abs. 2 Z. 3 legcit formulierte Ziel, wo im ersten Satz ausdrücklich der Begründung von Hauptwohnsitzen gegenüber der Nutzung als Zweitwohnung Vorrang eingeräumt wird) ist zwar die Änderung der Nutzung einer Zweitwohnung als Hauptwohnsitz nach § 19 Abs. 1 vierter Satz legcit zulässig, dementsprechend wird jedoch nicht der umgekehrte Fall angeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020353.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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