RS Vwgh 2003/2/28 2000/02/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0080 E 5. Oktober 1994 RS 1 (Hier: Die Antragstellerin befürchtet, dass ihre "Fahrer" aus den oben angeführten "sozialen Erwägungen" zu Mitbewerbern mit entsprechender Ausnahmebewilligung wechseln.)

Stammrechtssatz

Beruft sich der Antragsteller auf das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der beantragten Ausnahmegenehmigung, so bedarf es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des Antragstellers über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seinen Betrieb (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0202). Mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, wonach bei Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung insbesondere der Ablauf des Betriebes, die Interessen der Klienten und damit auch das Einkommen der Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers erheblich gestört bzw beeinträchtigt werden und durch die Gefahr von Fristversäumungen unwiederbringliche Nachteile sowie Haftungsfälle drohen, das nicht einmal andeutungsweise den Umfang des wirtschaftlichen Schadens erkennen läßt, wird diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020324.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten