RS Vwgh 2003/3/6 2002/05/1160

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Veröffentlicht am 06.03.2003
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L85004 Straßen Oberösterreich
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §15;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs2;
StVO 1960 §55 Abs3;

Rechtssatz

Die §§ 13 bis 15 Oö. LStG lassen nicht erkennen, dass im Rahmen der straßenrechtlichen Bewilligung nach dem Oö. LStG über gemäß § 55 StVO allenfalls anzubringende Bodenmarkierungen auf der Straße abzusprechen ist. Eine derartige Bodenmarkierung (Sperrlinie nach § 55 Abs. 2 StVO oder Leitlinie nach § 55 Abs. 3 StVO) ist, wie sich aus § 44 Abs. 1 StVO ergibt, die Kundmachung einer Verordnung; dem Oö. LStG ist keine Bestimmung zu entnehmen, die die Straßenbehörde dazu ermächtigen würde, im Rahmen der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligung eine derartige Verordnung zu erlassen bzw. kundzumachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051160.X01

Im RIS seit

11.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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