RS Vfgh 2005/6/13 B160/05

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

EMRK Art10 Abs2
ORF-G §13 Abs9

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung bzw auf Rundfunkfreiheit durch Feststellung eines Verstoßes des ORF gegen das Verbot der Bewerbung von Fernsehprogrammen in Hörfunkprogrammen (cross-promotion) durch die Aussagen eines Moderators der Sendung "Ö3-Wecker" im Zusammenhang mit einem im Abendprogramm von ORF 1 auszustrahlenden Film

Rechtssatz

Der Moderator der Hörfunksendung "Ö3-Wecker" hat nicht die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern ausdrücklich "das österreichische Fernsehen, das öffentlich-rechtliche" hervorgehoben und ein Fernsehprogramm des ORF durch das andere Medium des ORF beworben. Im angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde in - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht zu beanstandender Weise dar, wie sie zu der Ansicht gelangt, dass die Äußerung des Radiomoderators über einen neutralen Hinweis auf einen Sendungsinhalt hinausgehe und eine Imagekampagne für das Abendprogramm von ORF 1 im Vordergrund stehe. Sie hat nämlich nicht alleine die Äußerung des Moderators "Es lebe hoch, das österreichische Fernsehen, das öffentlich-rechtliche", sondern erst deren Verbindung mit der vorangegangenen Anpreisung des im Abendprogramm von ORF 1 auszustrahlenden Spielfilms als Verstoß gegen §13 Abs9 ORF-G gewertet. Im Kontext seien diese Äußerungen geeignet gewesen, noch unentschlossene Hörer als Seher zu gewinnen, die Zuschauerquote des Fernsehprogramms ORF 1 zu Lasten aller konkurrierenden Fernsehveranstalter zu erhöhen und damit die Dienstleistungen des ORF zu fördern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B160.2005

Dokumentnummer

JFR_09949387_05B00160_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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