RS Vwgh 2003/3/6 2002/05/0735

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2003
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
BauO NÖ 1996 §5 Abs3;
BauO OÖ 1994 §14;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ist nach der Zielvorstellung des Gesetzes, das Bauverfahren möglichst rasch zu einem Abschluss zu bringen, dahingehend zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, ob eine Bewilligung nach einem anderen Gesetz in Betracht kommt oder nicht. Die konkrete Prüfung der Bewilligungspflicht muss der dafür zuständigen Behörde überlassen bleiben; hier geht es allein um die Frage, ob der Baubehörde eine dreimonatige oder eine sechsmonatige Entscheidungsfrist zusteht.

Hier: Bauvorhaben iSd § 14 NÖ BauO 1996 war die Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für ein Mobilfunknetz (GSM-Netz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050735.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten