RS Vwgh 2003/3/7 98/06/0017

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Veröffentlicht am 07.03.2003
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §1;
RPG Vlbg 1973 §36;
RPG Vlbg 1973 §40;
RPG Vlbg 1973 §41 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §43 Abs1 lita;
RPG Vlbg 1973 §43 Abs1 litc;
RPG Vlbg 1996 §45 Abs1 litc;
RPG Vlbg 1996 §46 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §48 Abs2 lita;
RPG Vlbg 1996 §48 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die in § 43 Abs. 1 lit. a RPG 1973 genannten Geldleistungen jene Leistungen sind, die nach § 40 RPG 1973 gegebenenfalls zu erbringen waren. Die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen wurden in § 43 Abs. 1 lit. c RPG 1973 geregelt (nunmehr § 48 Abs. 2 lit. b iVm § 46 Abs. 3 RPG 1996). § 43 Abs. 1 lit. a RPG 1973 betrifft daher nicht Geldleistungen schlechthin, sondern nur die im Rahmen des Umlegungsverfahrens als Ausgleich bei der Neuverteilung zu leistenden Beträge (nunmehr § 45 Abs. 1 lit. c und f iVm § 48 Abs. 2 lit. a RPG 1996). (Hier: Der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführer ist aber auf den Ersatz der Kosten für die Errichtung einer gemeinsamen Anlage gerichtet.) Auch die Rechtslage nach dem RPG 1996 hat hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über Geldabfindungen keine Änderung gebracht. Sie enthält auch keine Vorschrift, die eine weitergehende Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Streitentscheidung enthielte.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998060017.X06

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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