RS Vfgh 2005/6/14 G23/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2005
beobachten
merken

Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ABGB §182 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Wirkungen einer "Stiefkindadoption" im Hinblick auf das Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter bei Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Lebensgefährtin der Mutter; Zuständigkeit des Gerichtes zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Annahme an Kindes statt

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des das Erlöschen der Beziehungen zum leiblichen Elternteil verfügenden zweiten Satzes in Abs2 des §182 ABGB, in eventu des ganzen Abs2, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen über die Wirkungen der Adoption oder aber des ganzen Abschnitts über die Annahme an Kindes statt.

Die Annahme an Kindes statt kommt erst mit gerichtlicher Bewilligung - wenn dann auch mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung - zustande (§179a Abs1 ABGB). Das zur Bewilligung der Annahme berufene Gericht hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Annahme an Kindes statt gegeben sind. Die gesetzlichen Bestimmungen gehen insgesamt davon aus, dass durch die Annahme an Kindes statt an die Stelle der leiblichen Eltern die Wahleltern treten, weshalb der angegriffene zweite Satz des §182 Abs2 für den Fall, dass das Wahlkind nur durch einen Wahlvater oder eine Wahlmutter angenommen wird, die Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter erlöschen lässt. Ob die Gesetzeslage die Annahme eines Wahlkindes durch eine Wahlmutter anstelle des leiblichen Vaters und neben der leiblichen Mutter zulässt, hat nicht der Verfassungsgerichtshof zu prüfen. Die Lösung der Rechtsfrage, von der die Betroffenheit der Antragsteller abhängt, ist vielmehr Aufgabe des Bewilligungsgerichts, das entweder den auf eine gemeinsame Elternschaft von leiblicher Mutter und Wahlmutter abstellenden Adoptionsvertrag zu bewilligen oder die Bewilligung mit Hinweis auf das gesetzliche Hindernis zu versagen hat.

Gegen den die Bewilligung versagenden Beschluss können die Antragsteller die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage vor das Instanzgericht bringen, das im Falle verfassungsrechtlicher Bedenken zur Antragstellung nach Art140 Abs1 B-VG berufen ist.

Entscheidungstexte

  • G 23/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2005 G 23/05

Schlagworte

Adoption, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Homosexualität, Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G23.2005

Dokumentnummer

JFR_09949386_05G00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten