RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0062

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 idF 2001/I/112;
FSG 1997 §25 Abs1 idF 2001/I/112;
FSG 1997 §25 Abs3 idF 2001/I/112;
FSG 1997 §7 Abs1;
StGB §75;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Auffassung der belBeh, dem Bf, der 1997 seinen Schwiegervater durch mehrere Messerstiche tötete und deswegen im März 2001 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt wurde, müsse für die Zeit von fünf Jahren nach Verbüßung der Freiheitsstrafe, also allenfalls bis Ende 2017, die Lebe entzogen werden, mit dem aus § 7 Abs. 1 FSG 1997 sich ergebenden Verwaltungszweck, die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch verkehrsunzuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen zu verhindern, nicht vereinbart werden kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110062.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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