RS Vfgh 2005/6/16 B181/05

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Veröffentlicht am 16.06.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASVG §31 Abs3 Z12, §351f, §351i, §609 Abs13

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde einer Vertreibergesellschaft von Arzneispezialitäten gegen die Streichung von Gingko-Präparaten aus dem Heilmittelverzeichnis durch Bescheid des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger; keine Beschwerdelegitimation infolge Änderung der Rechtslage

Rechtssatz

Die im Heilmittelverzeichnis am 31.12.04 noch angeführten Arzneispezialitäten (wozu auch die hier in Rede stehenden Arzneispezialitäten zu diesem Zeitpunkt noch gehörten) sind mit 01.01.05 ex lege aus dem Heilmittelverzeichnis, das mit Ablauf des 31.12.04 außer Kraft getreten ist, in den Erstattungskodex überstellt worden (§609 Abs13 erster Satz ASVG). Ab diesem Zeitpunkt konnten daher weder Streichungen aus dem - nicht mehr geltenden - Heilmittelverzeichnis erfolgen, noch Bescheide, welche die Streichung aus dem Heilmittelverzeichnis verfügten, nach diesem Zeitpunkt erlassen oder vollstreckt werden.

Soweit daher mit dem angefochtenen Bescheid - in Abweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Hauptverbandes - die Streichung der in Rede stehenden Arzneispezialitäten aus dem Heilmittelverzeichnis (und nicht etwa aus dem Erstattungskodex) für zulässig erklärt worden ist, vermag der Bescheid die beabsichtigte Rechtswirkung nicht mehr zu entfalten und geht daher ins Leere. Er konnte daher auch für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei, die sich mittlerweile nach dem nunmehr in Geltung stehenden Erstattungskodex bestimmte, keine Wirkung äußern.

Entscheidungstexte

  • B 181/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2005 B 181/05

Schlagworte

Arzneimittel, Übergangsbestimmung, Sozialversicherung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B181.2005

Dokumentnummer

JFR_09949384_05B00181_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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