RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0039

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §8 Abs2 idF 2002/I/032;
FSG-GV 1997 §13 idF 2002/II/427;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1 idF 2002/II/427;

Rechtssatz

Psychische Krankheiten und Behinderungen iSd § 13 FSG-GV 1997 schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0149; E 19. Juli 2002, 2002/11/0051). Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110039.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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