RS Vwgh 2003/3/19 2002/16/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist die Bewertung einer Darlehensschuld mit dem Nennwert auch dann nicht rechtswidrig, wenn dafür im Rahmen von Förderungsmaßnahmen Annuitätenzuschüsse gewährt werden (Hinweis auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 38 zu § 5 GrEStG 1987 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160083.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten