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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z3 impl;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine "langdauernde und umfangreiche Einarbeitung" erforderlich ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen; es ist also auf die zu erwartende Einarbeitungszeit für einen Beamten mit vergleichbarer Erfahrung und Ausbildung abzustellen und nicht darauf, wie lange die Einarbeitung im konkreten Fall tatsächlich dauert. Dies folgt schon daraus, dass die Einarbeitungsdauer normalerweise im Vorhinein eingeschätzt werden muss; dass es im Beschwerdefall erst nach Ablauf von mehr als zwei Jahren zu einem Verfahren gekommen ist, stellt einen Sonderfall dar, ändert aber nichts daran, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 DP/Stmk 1974 grundsätzlich der Zeitpunkt der Verwendungsänderung und damit eine "ex-ante-Sicht" maßgeblich bleibt. Dazu kommt, dass es der Beamte in der Hand hätte, durch mangelndes Engagement eine Verwendungsänderung in Weisungsform zu verhindern, wollte man nicht auf die objektiven Erfordernisse, sondern auf die tatsächlich in Anspruch genommene Einarbeitungszeit abstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X13Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015