RS Vfgh 2005/6/16 V21/05

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Veröffentlicht am 16.06.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ASVG §31 Abs3 Z12, §351f, §351i, §609 Abs13
Erstattungskodex 2. Änderung

Leitsatz

Stattgabe des Individualantrags einer Vertreibergesellschaft von Arzneispezialitäten auf Aufhebung einer Änderung des Erstattungskodex betreffend Streichung von Gingko-Präparaten aus dem Erstattungskodex; keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verlautbarung der vom Hauptverband beschlossenen Streichung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags.

Dem (mit 01.01.05 an die Stelle des Heilmittelverzeichnisses getretenen) Erstattungskodex kommt ebenso wie jeder seiner Änderungen Verordnungscharakter zu (vgl VfSlg 17023/2003).

Die Verlautbarung der Streichung einer bislang im (grünen Bereich des) Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität aus diesem greift auch - gemessen an den Rechtswirkungen des Erstattungskodex - in die Rechtssphäre des betroffenen vertriebsberechtigten Unternehmens ein.

Über "Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis gestrichen werden soll", entscheidet zwar seit der 60. Novelle zum ASVG, BGBl I 140/2002, die (nunmehr) beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtete Unabhängige Heilmittelkommission. Dieser (von der antragstellenden Gesellschaft auch beschrittene) Verfahrensweg steht aber dann nicht offen, wenn - wie vorliegend - im Antrag behauptet wird, die Streichung der betreffenden Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex sei ohne Vorliegen einer entsprechenden Streichungsentscheidung (des Hauptverbandes bzw der Unabhängigen Heilmittelkommission) verlautbart worden.

Aufhebung von Pkt. A3 (Streichung von im Grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten) der 2. Änderung des Erstattungskodex.

Die vom zuständigen Organ des Hauptverbandes beschlossene Streichung darf - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - erst verlautbart werden, wenn die Unabhängige Heilmittelkommission die Beschwerde des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis/Erstattungskodex gestrichen werden soll, abgewiesen hat oder gar keine Beschwerde erhoben worden ist.

Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Arzneispezialitäten sind mit 01.01.05 ex lege aus dem Heilmittelverzeichnis (das mit Ablauf des 31.12.04 außer Kraft getreten ist) in den Erstattungskodex überstellt worden (§609 Abs13 erster Satz ASVG). Die (nur das Heilmittelverzeichnis betreffende) Streichungsentscheidung des Hauptverbandes konnte daher ebensowenig wie der Bescheid der Unabhängigen Heilmittelkommission vom 27.01.05, mit dem - in Abweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Hauptverbandes - die Streichung dieser Arzneispezialitäten aus dem Heilmittelverzeichnis für zulässig erklärt worden ist, eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sein, die Streichung dieser Arzneispezialitäten aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex zu verlautbaren (vgl B v 16.06.05, B181/05).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arzneimittel, Novellierung Verordnung, Sozialversicherung, Verordnungsbegriff, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V21.2005

Dokumentnummer

JFR_09949384_05V00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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