RS Vwgh 2003/3/19 2000/16/0064

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0263 E 20. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt im Ergebnis dem Untersuchungsverfahren nach den § 114 ff FinStrG vorbehalten (Hinweis E 31. März 2001, 99/16/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160064.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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