Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DP/Stmk 1974 §67 Abs4 litb;Rechtssatz
Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 67 Abs. 4 lit. b DP/Stmk 1974 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis z.B. auf das E vom 31. Mai 1996, 92/12/0275, zur Bundesrechtslage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X07Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015