RS Vwgh 2003/3/19 2000/12/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DP/Stmk 1974 §67 Abs4 litb;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 67 Abs. 4 lit. b DP/Stmk 1974 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis z.B. auf das E vom 31. Mai 1996, 92/12/0275, zur Bundesrechtslage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X07

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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