RS Vwgh 2003/3/19 97/12/0368

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §14;
BEinstG §2;
UFG Wr 1967 §6;
UFG Wr 1967 §7;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Versehrtenrente zunächst darauf, dass die Behörde auf Grund eines näher bezeichneten Bescheides des Bundessozialamtes von einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % hätte ausgehen müssen. Dem ist zu entgegnen, dass Gegenstand des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verfahrens nach dem BEinstG die Feststellung des Ausmaßes der Behinderung als Gesamtkalkül der Leiden und Erkrankungen des Beschwerdeführers gewesen ist und nicht der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (iS des Wr UFG 1967). In einem derartigen Verfahren sind sämtliche bestehenden Erkrankungen und Leiden zu berücksichtigen und nicht nur jene, welche die Folgen von Dienstunfällen darstellen. Der Grad der Behinderung ist mit dem der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gleichzusetzen (Hinweis E vom 24. Juni 1998, 96/12/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120368.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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