RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0031

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §47;
AVG §69;
VwRallg;

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, ersetzt der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf zuerkannter Geldleistungen einräumt, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, er durchbricht aber auch diesen Schutz insoweit, als andererseits eine auch rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist (Hinweis E 14. März 2001, 2000/08/0178).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080031.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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