RS Vwgh 2003/3/19 2002/16/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
beobachten
merken

Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0208 E 20. Juni 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie im vorliegenden Fall bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Hinweis E 17.11.1983, 83/16/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160208.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten