RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §2 Z1;
HBG §2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0010 E 24. März 1992 RS 1 (hier Zusatz: Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 2 Z 1 HBG lassen keinen Zweifel daran, daß es sich bei der Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung um kumulative Erfordernisse handelt)

Stammrechtssatz

Hausbesorger - und schon deshalb versicherungspflichtig - ist, wer sich sowohl zur Reinhaltung als auch zur Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt verpflichtet hat. Sind Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden, so spielt es keine Rolle, daß keine davon in vollem Umfang zu erbringen ist (Hinweis E 13.10.1988, 87/08/0092).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Hausbesorger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080072.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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