RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0110

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §273 Abs3 Z2;
ABGB §273a Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §50;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie zB die Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG) kann von einer "geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB nicht die Rede sein (Hinweis E 30. März 1993, 92/08/0183). [Hier:

Die Vermittlung (die "Zuweisung") einer Beschäftigung durch das AMS wäre daher nicht an die Arbeitslose selbst, sondern an deren Sachwalter zu richten gewesen. Zumindest hätte der Sachwalter von der erfolgten Namhaftmachung eines potenziellen Arbeitgebers gegenüber der Arbeitslosen verständigt werden müssen. Weil dies unterblieben ist, lag eine der Arbeitslosen zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine Weigerung der Arbeitslosen, diese Beschäftigung anzunehmen, ausgeschlossen ist.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080110.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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