RS Vwgh 2003/3/19 2002/16/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur, um den Verkauf des Grundstückes an den im Voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgen, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen. Eine Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen (vgl zB Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, § 17 GrEStG, Rz 15, und die dort angeführte hg Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160258.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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