RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §61 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0179 2002/12/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0298 E 24. April 1996 RS 2(hier nur der erste Halbsatz)

Stammrechtssatz

Unter "Unterrichtserteilung" iSd § 61 Abs 1 GehG ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen, weil sich Anhaltspunkte für einen hievon abweichenden Begriffsinhalt weder aus der Wortbedeutung "Unterrichtserteilung" als solcher noch aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut ergeben (Hinweis E 13.4.1983, 82/09/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120177.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten