RS Vwgh 2003/3/19 2000/08/0012

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/08 Zivilrecht

Norm

ABGB §1116;
ABGB §884;
LandpachtG 1969;

Rechtssatz

Die Bestimmungen über den Bestandvertrag sehen keine bestimmte Form für dessen Aufkündigung vor (vgl. § 1116 ABGB); solche Formvorschriften finden sich auch nicht im Landpachtgesetz. Im Übrigen gilt die gesetzliche Vermutung, dass vor Erfüllung einer vereinbarten Form keine Bindung der Parteien eintreten soll (vgl. § 884 ABGB); von der vereinbarten Form können die Parteien jedoch jederzeit einvernehmlich abgehen, etwa durch formlose Abreden oder auch durch eine konkludente Aufhebung der Formvereinbarung, wobei dem auch eine Klausel, wonach mündliche Nebenabreden als nicht getroffen gelten, nicht entgegen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080012.X02

Im RIS seit

08.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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