RS Vwgh 2003/3/19 99/04/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Es bedarf einer konkreten - und nicht "impliziten" - Aussage, in welchem subjektiven Recht der Nachbar verletzt zu sein behauptet; nur im Rahmen dieses (behaupteten) verletzten subjektiven Rechts kommt eine Konkretisierung von Einwendungen in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999040034.X01

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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