RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0028

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF 1989/660;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0334 E 16. Februar 1999 RS 5 (hier nur die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

In Ansehung der Gebührlichkeit einer Schmutzzulage nach § 49 Abs 3 Z 2 ASVG wird der Umstand, dass der Schmutz schwer zu entfernen ist, die Annahme einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn es zutrifft, erleichtern und unter Umständen dazu führen, dass auch eine Verschmutzung, von der nur geringe Teile des Körpers und der Kleidung betroffen sind, als eine solche "in erheblichem Maß" anzusehen ist. Daraus ist aber nicht zu schließen, eine massive Verunreinigung mit leicht entfernbaren Substanzen wie Staub (sofern es sich nicht um Kohlenstaub oder dergleichen handelt) oder Erde könne keine Verschmutzung "in erheblichem Maß" sein. Die leichte Entfernbarkeit der verunreinigenden Stoffe wird auch dann - unter sonst gleichen Umständen - von geringerer Bedeutung sein, wenn während des gesamten Arbeitstages keine Möglichkeit zur Reinigung besteht. Der Rechtsansicht, eine Verunreinigung durch "Schmutz (Schlamm)" erfülle nicht den Tatbestand einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn sie sich "nach Arbeitsende" leicht entfernen lasse, ist daher nicht zu folgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten "überwiegend" unter Umständen erfolgten, welche die als "erheblich" erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten (Hinweis E 21.3.1995, 93/08/0006 und E 22.4.1998, 97/13/0163).

Schlagworte

Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080028.X04

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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