RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0145

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
B-VG Art137;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/08/0146

Rechtssatz

Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass er gemäß Art. 137 B-VG zuständig ist, über Liquidierungsbegehren bezüglich besoldungsrechtlicher Ansprüche von Beamten zu entscheiden (Hinweis VfSlg 8371/1978, 11356/1987 und 11395/1987). Diese Judikatur wurde auf Liquidierungsbegehren gegen den Bund hinsichtlich von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung sinngemäß übertragen (VfSlg 14419/1996). Die Zuständigkeit des VfGH nach Art. 137 B-VG ist somit insoferne gegeben, da hinsichtlich der Liquidierung solcher Ansprüche weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht noch die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080145.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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