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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z3 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0275 E 31. Mai 1996 RS 3(hier: Beamter der Landesbaudirektion - technischer Sachverständiger; hier: die maßgebliche Bestimmung des § 67 Abs. 4 lit. c DP/Stmk 1974 lautet gleich wie die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz)Stammrechtssatz
Einer langen und umfangreichen Einschulung iSd § 40 Abs 2 Z 3 BDG 1979 bedarf es dann nicht, wenn der Beamte über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse im Hinblick auf die von ihm positiv abgelegte Dienstprüfung verfügen muß und sich mit der seither eingetretenen Änderungen als erfahrener Beamter (hier: Kriminalbeamter) vertraut machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X10Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015