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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z3 impl;Rechtssatz
Die Pflicht zur Vorlage von erledigten Geschäftsstücken stellt für sich allein kein Indiz für eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung dar, kann sie doch verschiedenste Funktionen erfüllen - z. B. die einer besseren Koordination oder einer zusätzlichen Absicherung, gerade bei komplexen technischen Fragen - und daher keineswegs nur mangelhaft eingearbeitete Beamte treffen. Was die externen Kurse betrifft, deren Besuch nach Auffassung des Beschwerdeführers offenbar sowohl Bedingung als auch Konsequenz einer erfolgreichen Einarbeitung sein soll, so ist der belangten Behörde grundsätzlich darin beizupflichten, dass externe Schulungen sehr wohl durch eine interne Ausbildung ersetzt werden können, wenn dafür bereits ausreichend geschulte Beamte zur Verfügung stehen; der Beschwerdeführer hat auch selbst nicht vorgebracht, welche noch fehlenden Kenntnisse ihm die Kurse außer Haus vermittelt hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X14Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015